Neue Corona-Regeln ab 08.11.2021

Sportarten und deren Ausübung

07.11.2021 Unter welchen Bedingungen darf Sport ausgeübt werden (Übersicht)?

Öffentlicher Ort (Wiese, Park…)
Outdoor
Nicht-öffentliche Sportstätte
Outdoor/Indoor
Quadratmeter p.P. nein nein
Öffnungszeiten 0-24 Uhr 0-24 Uhr
2G-Nachweis ab mehr als 25 TeilnehmerInnen bei der Sportausübung und i.d.R für ZuschauerInnen
Präventionskonzept nein ja
COVID-19-Beauftragte/r nein ja
Abstand keiner keiner
Maskenpflicht nein nein (sofern Zweck der Betretung der Sportstätte die Sportausübung ist)
Zusammenkünfte/
Veranstaltungen
mehr als 25 TeilnehmerInnen: 2G-Nachweispflicht
mehr als 50 TeilnehmerInnen: Anzeigepflicht, 2G-Nachweispflicht, Präventionskonzept und COVID-19-Beauftragte/r
mehr als 50 TeilnehmerInnen: Anzeigepflicht, 2G-Nachweispflicht, Präventionskonzept und COVID-19-Beauftragte/r;
Spitzensport: gesonderte Bestimmungen
Contact Tracing bei Zusammenkünften mit mehr als 25 TeilnehmerInnen und länger als 15 Minuten beim Aufenthalt länger als 15 Minuten wenn nicht überwiegend im Freien; bei Zusammenkünften mit mehr als 25 TeilnehmerInnen (auch im Freien); im Spitzensport immer notwendig

Für den Spitzensport gelten eigene Regelungen (siehe FAQ „Welche Regeln gelten für Spitzensportveranstaltungen?“).

07.11.2021 Wann benötige ich einen 2G-Nachweis und was gilt als solcher?

Für die Sportausübung auf nicht-öffentlichen Sportstätten und die Teilnahme an Zusammenkünften von mehr als 25 TeilnehmerInnen wird ein 2G-Nachweis benötigt.

Als 2G-Nachweis gilt:

  1. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde

  2. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

    • (a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder

    • (b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf (gilt noch bis 3.1.2021, ab dann ist eine 2. Dosis notwendig), oder

    • (c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder

    • (d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Punkte a oder c mindestens 120 Tage oder des Punktes b mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen

  3. ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde

Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gilt nicht für Personen, die einen Nachweis über eine Erstimpfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 und einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Diese Übergangsfrist endet mit 6.12.2021.

Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (in Wien bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr).

Für nähere Informationen zu den Corona-Tests, die in der Schule durchgeführt werden, siehe FAQ „Gelten die Corona-Tests, die in der Schule durchgeführt werden, als „Eintrittstests für den Sportverein?“.

07.11.2021 Welchen Nachweis müssen TrainerInnen und BetreuerInnen erbringen?

TrainerInnen und BetreuerInnen müssen zumindest einen 3G-Nachweis erbringen. Abhängig von den Rahmenbedingungen (z.B. indoor/outdoor, Körperkontakt mit SportlerInnen) können vom Verantwortlichen auch strengere Regelungen in Hinblick auf das Tragen einer Maske (z.B. FFP2-Maskenpflicht) oder den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (z.B. 2,5G-Nachweis) vorgesehen werden.

Das bedeutet: ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests (nicht älter als 72 Stunden)

Der „Ninja-Pass“ gilt als Testnachweis für Kinder und Jugendliche zwischen 13 und 15 Jahren (schulpflichtiges Alter) für die gesamte Woche, unabhängig von der Gültigkeitsdauer der einzelnen Teiltestungen. Das bedeutet, dass (sofern der Ninja-Pass komplett ist) die Schultests der Kinder unter der Woche auch am Wochenende als 2G-Nachweis dienen (Sonderregelung für Wien siehe unten).

Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (in Wien bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr).

Quelle: Sportunion NÖ

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